Satzung

Satzung der Bürgerstiftung Rheinstetten

Präambel


Unsere Stadt Rheinstetten ist geprägt durch ihre Lage, ihre Geschichte und ihre Tradition. Nahe am Rhein, im  Kontakt zur Pfalz und zum Elsass, mitten in Baden entwickelt sich die Große Kreisstadt in der Pamina Region, im Herzen Europas.


Rheinstetten, gebildet aus den drei Dörfern mit unterschiedlichen Traditionen,  beschenkt mit einer kostbaren Landschaft, die vom Auewald bis zum Hardtwald im Hochgestade reicht, hat die Aufgabe, Neues zu entwickeln und das Erbe an Natur und  Kultur zu bewahren. Nur das Engagement seiner Bürgerinnen und Bürger kann diese Stadt entwickeln und lebendig und lebenswert erhalten.


Die Bürgerstiftung wurde gegründet, um solches Engagement zu ermutigen, zu  stärken und zu fördern.

Aus der Vergangenheit und der Gegenwart die Zukunft unserer Stadt mitzugestalten ist Aufgabe und Ziel der Bürgerstiftung Rheinstetten: von Bürgern, für Bürger, durch Bürger.


§ 1    Name, Rechtsform, Sitz

 
Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Rheinstetten“.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Rheinstetten.


§ 2   Gemeinnützigkeit

 
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche, staatspolitische und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.


§ 3 Stiftungszweck


Zweck der Stiftung ist die Förderung von:


     - Bildung, Erziehung und Wissenschaft

    - Familien

    - Kunst, Kultur und Sport einschließlich Behindertensport

    - Umweltschutz, Naturschutz, Tierschutz, Landschaftspflege

    - Heimat- und Denkmalpflege

    - Völkerverständigung

    - Jugend- und Altenhilfe, Wohlfahrtswesen und Gesundheitswesen

    - Öffentliche Gesundheitspflege

    - Demokratisches Gemeinwesen

    - in Rheinstetten und Umgebung zum Gemeinwohl der hier lebenden Bürger.

     

Die Stiftung verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch die Förderung und Unterstützung von:


    - Kindern, Jugendlichen und Familien

    - Kulturellen Institutionen und Schulen

    - Kunstsammlungen

    - Religiöser Einrichtungen

    - Körperschaften nach Maßgabe der §§ 51 ff. Abgabenordnung, die die 

      vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen

    - Durch eigene Vorhaben und durch direkte Zuwendungen

    - Durch Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte

     

Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Rheinstetten im Sinne der Gemeindeordnung Baden-Württemberg gehören. Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein. Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. Die Stiftung kann für ein angemessenes Andenken der Stifter sorgen.


§ 4 Stiftungsvermögen

 

Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft vom 30. September 2010 zugesagten Anfangsvermögen und den Zustiftungen. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es ist zwecks Erzielung von Erträgen in geeigneter Weise anzulegen. Die Art der Vermögens-anlage kann verändert werden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.


§ 5   Stiftungsmittel  


Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden, die der Stiftung zur Förderung des Stiftungszwecks zugewendet werden. Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus Stiftungsmitteln Rücklagen gebildet werden. Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten und Bildung eventueller Rücklagen zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund der Satzung nicht zu.


§ 6   Zuwendungen


Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art von vermögens-werten (Geld oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Zustiftungen sind Zuwendungen, die vom Zuwendungsgeber zur Aufstockung des Stiftungsvermögens ausdrücklich bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen.

Mit Zustimmung des Stiftungsvorstandes kann bei Zustiftungen der Zustifter einen konkreten Zweck für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen, der im Rahmen des Satzungszwecks der Stiftung liegen muss. In diesem Fall ist die Zustiftung von der Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen unter Beachtung des von dem Zustifter genannten Zwecks unter seinem Namen zu führen (unselbständige Stiftung).

Alle übrigen Zuwendungen sind Spenden, die zur zeitnahen Verwendung bestimmt sind.


§ 7  Organe der Stiftung

 

Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Stiftungskuratorium.

Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

 
§ 8  Stiftungsvorstand


Der Stiftungsvorstand besteht aus mind. 3 , höchstens 10 Personen

Mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt ist der jeweils amtierende Oberbürgermeister der Stadt Rheinstetten.

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von jeweils 4 Jahren vom Stiftungskuratorium bestellt. Wiederbe-stellungen sind zulässig. Ein bestelltes Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grund durch das Stiftungskuratorium abberufen werden.

     

Scheidet ein bestelltes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, kann das Stiftungskuratorium für die restliche Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied bestellen.  Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes Mitglied. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haben mit beratender Stimme das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungskuratoriums.

 
§ 9   Stiftungsvorstand – Aufgaben

 

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:

  • Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und der Aufstellung der Jahresabschlüsse

 

 

  • Verabschiedung von Richtlinien für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens nach Anhörung des Stiftungskuratoriums

 

 

  • Verabschiedung von Richtlinien für die Verwendung der Stiftungsmittel nach Anhörung des Stiftungskuratoriums

  • Verwaltungsaufgaben und laufenden Geldbewegungen der Stiftung (Einnahmen / Ausgaben)

  • Verwendung der Stiftungserträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nach Maßgabe der aufgestellten Vergaberichtlinien

  • Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen, Akquisitionen etc.)

  • Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, insbesondere die Vorlage der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks

  • Abwicklung sämtlicher stiftungs- und steuerrechtlicher Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden

  • Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes, des stellvertretenen Vorsitzenden und des schriftführendes Mitglied des Stiftungsvorstandes   

 

Der Vorstand hat für jedes Rechnungsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen. Diese Unterlagen sind nach der Feststellung durch den Vorstand jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres der Stiftungsbehörde vorzulegen. Das Rechnungsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 
§ 10   Stiftungsvorstand - Beschlussfassungen, Sitzungen


Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Sitzungen des Vorstands sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern, jedoch mindestens zweimal jährlich oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch die / den Vorsitzende/n unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, in begründeten Eilfällen kann die Frist auch verkürzt werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Vorstandbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über das Ergebnis der Sitzung des Stiftungsvorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist. Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann der Stiftungsvorstand auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z.B. im schriftlichen Umlaufverfahren.


§ 11   Vertretung der Stiftung nach außen


Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.


§ 12   Stiftungskuratorium


Das Stiftungskuratorium  besteht aus fünf bis max. 10 Mitgliedern. Mitglieder des Stiftungskuratoriums sollen der Stadt Rheinstetten verbunden und nach Können und Erfahrung in der Lage sein, die dem Stiftungskuratorium übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.


Der ersten Mitglieder des Stiftungskuratoriumsrats sind:


     Sebastian Schrempp

    Jürgen Mohrhardt

    Walter Linsin

    Fritz Bauspiess

    Gerald Peregovits

    Hans-Joachim Lang


Scheiden Mitglieder aus, werden die Nachfolger vom Stiftungskuratorium gewählt und benannt. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellt das Stifterkuratorium für die restliche Amtszeit ein anderes Kuratoriumsmitglied.

Die Amtszeit der Kuratorinnen und Kuratoren beträgt vier Jahre. Wiederwahlen sind zulässig.

Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.

Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes Mitglied. Scheidet die / der Vorsitzende oder deren / dessen Stellvertreter/in oder das schriftführende Mitglied aus seinem Amt aus, so hat das Kuratorium unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. Die / der Vorsitzende vertritt das Kuratorium bei der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen.

Mitglieder des Stiftungskuratoriums können aus wichtigem Grund durch Abwahl aus dem Stiftungskuratorium abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn das Mitglied einer groben Pflichtverletzung schuldig oder es unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muss jedoch vorher angehört werden.


Das Amt eines Mitglieds des Stiftungskuratoriums endet durch:

 

  • Abberufung durch das Stiftungskuratorium, eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich
  • Tod des Mitglieds
  • Amtsniederlegung des Mitglieds, sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären
  • Ablauf der Amtsperiode

 


Ein Mitglied ist zur Niederlegung seines Amtes verpflichtet, wenn es infolge Krankheit, altershalber oder aus anderen Gründen für längere Zeit an der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes verhindert ist. Kommt ein Mitglied der Pflicht zur Niederlegung seines Amtes in den genannten Fällen nicht nach, so endet sein Amt durch einstimmigen Beschluss der übrigen Mitglieder des Stiftungskuratoriums, mit dem die Verhinderung an der Amtsführung festgestellt wird.

 
§ 13   Stiftungskuratorium – Aufgaben

 
Das Stiftungskuratorium überwacht die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Es entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand.

Das Stiftungskuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:



  • Feststellung der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach § 8 dieser Satzung
  • Wahl und Abwahl der Stiftungskuratoriumsmitglieder nach § 12 dieser Satzung
  •  Anpassung der Stiftung an sich verändernde Verhältnisse nach Maßgabe des § 15 dieser Satzung (Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung und Zusammenlegung)
  •  Entlastung des Stiftungsvorstandes
  • Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand geplanten Richtlinie für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens gemäß § 9 der Satzung
  • Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand geplanten Richtlinie für die Verwendung von Stiftungsmitteln gemäß § 9 der Satzung

 

  § 14   Stiftungskuratorium - Beschlussfassung, Entscheidungen

 
Das Stiftungskuratorium entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst. Sitzungen des Stiftungskuratoriums sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich oder wenn ein Stiftungskuratoriumsmitglied die Einberufung verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch die / den Vorsitzende/n unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In begründeten Eilfällen kann die Frist auch verkürzt werden.

Auf Anordnung des Stiftungskuratoriums sind  Vorstandsmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungs-kuratoriums verpflichtet, ohne dass ihnen ein Stimmrecht eingeräumt ist.Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Stiftungskuratoriumsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Satzung oder durch Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Für die Beschlüsse nach § 15 (Satzungsänderungen u.a.) sind die dort festgelegten Mehrheiten erforderlich. Jedes Stiftungskuratoriumsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden.

Stiftungskuratoriumsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Kuratoriumsvorsitzenden und einem weiteren Kuratoriumsmitglied zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.

Das Stiftungskuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 
§ 15   Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung

 

Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens der Stifter zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Stiftungskuratoriums erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Stiftungskuratoriumsmitglieder zustande kommt.

Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Der ursprüngliche Wille der Stifter ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor Beschlussfassung ist der Vorstand anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Stiftungskuratoriums.

Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Satzungsänderungen, die steuerrechtliche Vorgaben betreffen, bei Zweckänderungen oder bei Änderungen der Regelungen zum Vermögensanfall ist eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.


§ 16   Vermögensanfall


Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Rheinstetten, die  es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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